Entrümpelung steuerlich absetzen
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Lesezeit ca. 6 Min.
Ein Teil der Kosten für Entrümpelung und Haushaltsauflösung lässt sich häufig steuerlich geltend machen — als haushaltsnahe Dienstleistung, als Werbungskosten oder als Nachlassverbindlichkeit. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, wer beauftragt und warum. Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung, zeigt aber, worauf es ankommt.
Haushaltsnahe Dienstleistung: der häufigste Fall
Nach § 35a EStG können private Haushalte 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Eine Entrümpelung im eigenen Haushalt fällt in der Regel darunter — auch in Keller, Dachboden, Garage und Garten, sofern die Leistung auf dem eigenen Grundstück erbracht wird.
Abziehbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die Materialkosten und nach herrschender Praxis nicht die reinen Entsorgungsgebühren. Deshalb ist die Aufteilung auf der Rechnung entscheidend: Wer sie nicht ausweist, verschenkt den Abzug.
Zwei formale Bedingungen sind hart: Es muss eine Rechnung vorliegen, und diese muss unbar bezahlt werden — Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn anfordern.
- Per Überweisung zahlen, Kontoauszug aufbewahren.
- Abzug in der Steuererklärung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen eintragen.
- Auch Mieter dürfen abziehen, wenn sie selbst beauftragt und bezahlt haben.
Nach einem Todesfall: Nachlassverbindlichkeit statt § 35a
Wird eine Wohnung nach einem Sterbefall geräumt, ist der Haushalt in der Regel nicht mehr der eigene — der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung scheitert dann häufig. Stattdessen zählen die Kosten zu den Nachlassverbindlichkeiten und können bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.
Ist die Erbschaft ohnehin unterhalb der Freibeträge, wirkt sich das praktisch nicht aus. Anders sieht es aus, wenn die Erben die Wohnung selbst weiter nutzen oder in ihrem eigenen Haushalt räumen lassen — dann ist § 35a wieder im Spiel.
Weil die Abgrenzung im Einzelfall streitig sein kann, empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit dem Steuerberater, bevor die Rechnung gestellt wird. Wir stellen Rechnungen so aus, dass beide Wege belegbar bleiben, und liefern auf Wunsch einen Entsorgungsnachweis dazu.
Kostenlose Erstberatung — auch ohne Auftrag
Vermieter: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Wer eine vermietete Wohnung räumen lässt, um sie wieder vermietbar zu machen, kann die vollen Kosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen — Arbeitslohn und Entsorgung. Das gilt auch für die Räumung nach einer Zwangsvollstreckung oder nach dem Tod eines Mieters.
Anders als bei § 35a gibt es hier keine 20-Prozent-Begrenzung und keinen Höchstbetrag. Voraussetzung ist der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung, also die Absicht, weiter zu vermieten. Bei geplantem Verkauf oder Eigennutzung wird die Zuordnung schwieriger.
Gewerbe: Betriebsausgabe und Vorsteuer
Bei Büro-, Praxis- oder Firmenauflösungen sind die Kosten Betriebsausgaben und in voller Höhe abziehbar; vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe holen zusätzlich die Umsatzsteuer zurück. Wichtig ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben.
Für gewerbliche Abfälle gilt außerdem die Nachweispflicht: Betriebe müssen ihre Entsorgung über zugelassene Entsorger dokumentieren. Wir liefern bei Firmenauflösungen in Düsseldorf die entsprechenden Belege mit, auf Wunsch inklusive datenschutzkonformer Aktenvernichtung.
Diese Unterlagen sollten Sie aufbewahren
Unabhängig vom Weg gilt: Ohne Belege kein Abzug. Sammeln Sie die Unterlagen direkt beim Auftrag, nicht erst zur Steuererklärung.
- Rechnung mit Leistungsdatum, Objektadresse und getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn.
- Kontoauszug oder Überweisungsbeleg — keine Barzahlung.
- Entsorgungsnachweis, bei Gewerbe zusätzlich Dokumentation des Entsorgungswegs.
- Bei Nachlassfällen: Sterbeurkunde, Mietvertrag, Kündigungsschreiben, Übergabeprotokoll.
- Fotodokumentation vor und nach der Räumung.